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Europäische Charta der Patientenrechte PDF Drucken E-Mail

Die Europäische Charta der Patientenrechte legt 14 Rechte mit dem Ziel fest, ein "hohes Gesundheitsniveau" zu gewährleisten (Artikel 35 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union) und den hohen Standard der Gesundheitsversorgung der verschiedenen nationalen Gesundheitseinrichtungen sicherzustellen.

Die 14 Patientenrechte stellen einen Teil der Grundrechte dar und müssen als solche in jedem Land anerkannt und respektiert werden. Verbunden damit sind Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten, die sowohl von Bürgern als auch von Interssengruppen im Gesundheitswesen zu übernehmen sind.

Die Europäische Charta der Patientenrechte wurde im Jahr 2002 von Active Citizenship Network in Zusammenarbeit mit 12 Bürgerorganisationen aus verschiedenen EU Ländern entworfen. Einzelheiten dazu finden Sie auf: www.activecitizenship.net.

Die Europäische Vereinigung der Herz- und Lungentransplantierten unterstützt die Europäische Charta der Patientenrechte und Artikel 35 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.

RECHTE DER PATIENTEN

1. RECHT AUFVORBEUGENDE MAßNAHMEN

Jeder Mensch hat das Recht auf angemessene Dienstleistungen zur Verhütung von Krankheiten.

2. RECHT AUF ZUGANG

Jeder Mensch hat das Recht auf Zugang zu den Leistungen des Gesundheitswesens, die er für seine Gesundheit benötigt. Das Gesundheitswesen hat einen gleichberechtigten Zugang für alle Bürger – ohne Diskriminierung aufgrund der finanziellen Mittel, des Wohnorts, der Art der Krankheit oder des Zeitpunkts der Inanspruchnahme von Dienstleistungen – zu gewährleisten.

3. RECHT AUF INFORMATION

Jeder Mensch hat das Recht auf Zugang zu allen Informationen über seinen Gesundheitszustand, das Gesundheitswesen und dessen Inanspruchnahme und alle aufgrund wissenschaftlicher Forschung und technologischer Innovation verfügbaren Leistungen.

4. RECHT AUF EINWILLIGUNG

Jeder Mensch hat das Recht auf Zugang zu allen Informationen, die ihn in die Lage versetzen, aktiv an Entscheidungen über seine Gesundheit mitzuwirken; diese Informationen sind Voraussetzung für alle Verfahren und Behandlungen, einschließlich der Mitwirkung an der wissenschaftlichen Forschung.

5. RECHT AUF FREIE WAHL

Jeder Mensch hat das Recht, auf der Grundlage einer angemessenen Aufklärung frei zwischen verschiedenen Behandlungsverfahren und Anbietern zu wählen.

6. RECHT AUF PRIVATSPHÄRE UND VERTRAULICHKEIT

Jeder Mensch hat das Recht auf vertrauliche Behandlung persönlicher Daten, einschließlich der Informationen über seinen Gesundheitszustand und mögliche diagnostische oder therapeutische Verfahren, sowie auf den Schutz seiner Privatsphäre während der Durchführung von Untersuchungen, fachärztlichen Visiten und medizinischen/chirurgischen Behandlungen im Allgemeinen.

7. RECHT AUF ACHTUNG DER ZEIT DES PATIENTEN

Jeder Mensch hat das Recht, die notwendige Behandlung zügig und innerhalb eines festgelegten Zeitraums zu erhalten. Dieses Recht gilt in jeder Behandlungsphase.

8. RECHT AUF EINHALTUNG VON QUALITÄTSSTANDARDS

Jeder Mensch hat das Recht auf Zugang zu einem qualitativ hochwertigen Gesundheitswesen auf der Grundlage der Festlegung und Einhaltung genauer Standards.

9. RECHT AUF SICHERHEIT

Jeder Mensch hat das Recht auf Freiheit von Schäden durch Mängel des Gesundheitswesens, ärztliches Fehlverhalten und Kunstfehler und das Recht auf Zugang zu medizinischen Dienstleistungen und Behandlungen, die hohe Sicherheitsstandards erfüllen.

10. RECHT AUF INNOVATION

Jeder Mensch hat im Rahmen internationaler Standards und unabhängig von wirtschaftlichen oder finanziellen Erwägungen das Recht auf Zugang zu innovativen Verfahren, einschließlich diagnostischer Verfahren.

11. RECHT AUF VERMEIDUNG UNNÖTIGER LEIDEN UND SCHMERZEN

Jeder Mensch hat das Recht darauf, dass in jeder Phase seiner Krankheit Leiden und Schmerzen soweit wie möglich vermieden werden.

12. RECHT AUF INDIVIDUELLE BEHANDLUNG

Jeder Mensch hat das Recht auf diagnostische und therapeutische Behandlungspläne, die so weit wie möglich auf seinen persönlichen Bedarf abgestimmt sind.

13. RECHT AUF BESCHWERDE

Jeder Mensch hat das Recht auf Beschwerde, wenn er zu Schaden gekommen ist, und das Recht, eine Antwort oder sonstige Rückmeldung zu erhalten.

14. RECHT AUF ENTSCHÄDIGUNG

Jeder Mensch hat das Recht auf angemessene und hinreichend schnelle Entschädigung, wenn er durch eine Behandlung in einer Einrichtung des Gesundheitswesens einen körperlichen, ideellen oder seelischen Schaden erlitten hat.

AKTIVE BÜRGERRECHTE

Um die Umsetzung der oben genannten Patientenrechte zu fördern und zu überprüfen, müssen einige Bürgerrechte verkündet werden. Sie betreffen größtenteils verschiedene Gruppen organisierter Bürger, denen die einzigartige Rolle zukommt, Einzelne beim Schutz ihrer Rechte zu unterstützen Diese Rechte sind in Artikel 12 Absatz 1 der Charta der Grundrechte

  1. Recht auf Aktivitäten von allgemeinem Interesse
  2. Recht auf Aktivitäten zur Interessenvertretung
  3. Recht auf Teilhabe an der Politikgestaltung

* Diese Rechte sind Bestandteil des Artikels 12 Absatz 1 der Grundrechtecharta